Klarheiten zum Volksbegehren Artenvielfalt in Niedersachsen
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Das Volksbegehren Artenvielfalt hat in Niedersachsen gewaltig an Fahrt aufgenommen. Gleichzeitig führt dieses jedoch immer wieder auch zu Missverständnissen und Unklarheiten. Hier mal, nach Durchsicht des vorgelegten Gesetzesentwurfes, einige Hervorhebungen dazu:

Was ist ein Volksbegehren? Wie läuft das Volksbegehren Artenvielfalt ab?

Ein Volksbegehren ist ein ausserordentlich mächtiges Instrument innerhalb einer Demokratie. Dieses verschafft BürgerInnen die Möglichkeit, einen Gesetzesentwurf in ein Parlament zu bringen, sofern innerhalb einer bestimmten Zeit genügend Stimmen der Wahlberechtigten vorliegen.
In Bezug auf das „Volksbegehren Artenvielfalt“ müssen in den ersten 6 Monaten (bis 13. No-vember 2020) 25.000 Stimmen vorliegen. Damit dann aus den juristisch bereits ausformulierten Gesetzes-Forderungen (https://www.artenvielfalt-niedersachsen.jetzt/wp-content/uploads/Volksbegehren_Gesetzentwurf.pdf) auch tatsächlich ein Gesetzentwurf wird, mit dem sich Parlament/Landtag befassen müssen, sind anschließend 610.000 Unterzeichner nötig. Lehnt der Landtag das Vorhaben dann ab, so wird es innerhalb einer Volksabstimmung allen Wahlberechtigen zur Unterschrift vorgelegt.

Welche Volksbegehren für eine höhere Artenvielfalt hat es in der Vergangenheit gegeben?

In Bayern wurde das „Volksbegehren Artenvielfalt“ mit 1,74 Millionen Unterschriften zum bislang erfolgreichsten Volksbegehren innerhalb des Landes. In Baden-Württemberg führte das Volksbegehren zu einem gemeinsam mit der Landesregierung entwickelten alternativen Gesetzentwurf, der am 22.Juli 2020 zu einem Gesetzesbeschluss für mehr Artenschutz führte. Dort geht es jetzt z.B. auch Schotter- und Steingärten „an den Kragen“ (sehr gut!).

In Niedersachsen begann das Volksbegehren Artenvielfalt am 1. Juni 2020. In NRW ist die Volksinitiative Artenvielfalt am 23.7.2020 gestartet. Beide Volksbegehren führen zu einer ganz massiven Verbesserung des Natur- und Artenschutzes.

Welche wesentliche Gesetze werden von dem Volksbegehren Artenvielfalt in Niedersachsen verändert?

• Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
• Niedersächsisches Wassergesetz
• Niedersächsisches Waldgesetz

Das Volksbegehren Artenvielfalt geht in seinem Gesetzesentwurf weit über den Bereich der Landwirtschaft hinaus. Es werden gesellschaftlich umfassende Regularien erlassen.

Einige Eckpunkte aus dem Gesetzesentwurf für Niedersachsen:
https://www.artenvielfalt-niedersachsen.jetzt/wp-content/uploads/Volksbegehren_Gesetzentwurf.pdf

Artikel 1
Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesnaturschutzgesetz

• §1a Das Ziel ist es, die landwirtschaftlich genutzten Flächen bis 2030 zu mindestens 20% gemäß den Grundsetzen des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften
• §1a Der Einsatz von Pestiziden soll bis 2030 um 40% reduziert werden
• §1a Neuversiegelung von Flächen bis 2030 werden auf unter 3 Hektar pro Tag fest-gelegt
• §4a Beeinträchtigungen der Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außen-bereich sind zu vermeiden
§15a/b
• Weitgehend keine Pestizide mehr in Naturschutzgebieten möglich

Artikel 2: Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

• Vereinfacht formuliert: Kein Einsatz von Düngestoffen/Pestiziden in Gewässerrandstreifen mehr möglich

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

• Ein Totholzvorrat von 40 Festmetern pro Hektar ist vorzuhalten
• Keine Kahlschlagwirtschaft mehr möglich

Fokussiert steht auf Seite 5:
In Niedersachsen werden ca. 58% der Grundfläche landwirtschaftlich genutzt.
Und weiter: Landwirtinnen und Landwirte bei der Erhaltung einer Kulturlandschaft zu fördern und zu unterstützen trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Ziele des Natur- und Artenschutzes bei. Leistungen einer nachhaltig sowie umwelt- und naturschutzgerecht wirtschaftenden Landwirtschaft (…) müssen entsprechend honoriert werden.

Ab Seite 7 finden sich umfangreiche und sehr konkrete Ausführungen zu den Entschädigungen für Landwirte.
Angesetzt werden für das Land Niedersachsen z.B. für das Einsatzverbot von Pestiziden in Schutzgebieten eine Summe von etwa 7 Millionen Euro/Jahr. Für die Nutzungseinschränkungen bei gesetzlichen Biotopen werden etwa 4,3 Millionen Euro veranschlagt (143 Euro/Hektar). Bei Nutzungsrestriktionen des Grünlandes zum Schutz brütender Wiesenvogelarten stehen etwa 10 Millionen Euro zur Verfügung (198 Euro/Hektar).
Bei Ackerland wird zum Schutz von Gewässerrandstreifen ein Erschwernisausgleich von bis zu 350 Euro/Hektar kalkuliert.
Die Gesamtkosten für den Landeshaushalt werden auf etwa 45 Millionen Euro angelegt.
Zusätzlich sollen etwa 70 Stellen auf kommunaler Ebene geschaffen werden, da durch das Gesetz ein entsprechender Veraltungsaufwand entsteht. Hierfür werden etwa 5,5 Millionen Euro einkalkuliert.